Green Claims Richtlinie

Verbot selbstzertifizierter Nachhaltigkeitssiegel – GREENWASHING II

Verbot selbstzertifizierter Nachhaltigkeitssiegel – GREENWASHING II

Ab dem 27. September 2026 gilt nach der EmpCo-Richtlinie in der Europäischen Union ein absolutes Verbot selbstzertifizierter Nachhaltigkeitssiegel. Diese bergen nämlich die Gefahr mangelnder Transparenz, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitslogos auf Produkten und Dienstleistungen, auf die der Verbraucher großen Wert legt. Bei fast bei der Hälfte der von der Europäischen Kommission untersuchten, aktiven Umweltzeichen in der Union wurde keine oder nur eine unzureichende Überprüfung der Produkte oder Dienstleistungen durchgeführt. Selbstzertifizierte Nachhaltigkeitssiegel sind auch eine Gefahr für den fairen Wettbewerb. Welche Reichweite hat das Verbot intransparenter Nachhaltigkeitssiegel und was ist seine Folge?

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Verbot allgemeiner Umweltaussagen – Greenwashing

Verbot allgemeiner Umweltaussagen – Greenwashing

Am 6. März 2024 wurde die RL (EU) 2024/825 gegen Geschäftspraktiken des Greenwashing und intransparente Nachhaltigkeitskennzeichnungen, etwa in Marken oder Unternehmensnamen, veröffentlicht, sog. EmpCo-Richtlinie. Sie gilt nach ihrer Umsetzung in nationales Recht für Unternehmen ab dem 27. September 2026. Grund genug für Manager, sich mit diesen wichtigen Regeln bereits jetzt zu befassen und sie auch in diesem Blog zu besprechen. Die EmpCo-Richtlinie stigmatisiert unter anderem Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten. In diesem Artikel geht es zunächst um eine davon, nämlich das künftige Verbot allgemeiner Umweltaussagen ohne Nachweis.

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Irreführung mit Umweltaussagen – klimaneutral und umweltneutral

Irreführung mit Umweltaussagen – klimaneutral und umweltneutral

Klimaneutralität und Umweltneutralität sind Werbeschlagworte, die die Umwelterfolge von Unternehmen zum Ausdruck bringen sollen. Sie finden sich in Werbeanzeigen, aber auch auf den Produkten selbst. Ob und wann solche Aussagen jedoch überschießend sind und die Verbraucher täuschen können, wird gerade in der Rspr. geklärt. Ein Sachstandsbericht ist deshalb zweckmäßig.

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