Strafbarer Import – Plagiate mit Tarnetikett

Strafbarer Import – Plagiate mit Tarnetikett

Der Fall: Nach einem raffinierten Konzept vertrieben der Angeklagte und sein in der Türkei lebender gesondert verfolgter Bruder über eine Berliner Firma Plagiate an Zwischenhändler. Die Plagiate waren Bekleidungsstücke. Sie waren mit den Schriftzügen und Unionsmarken verschiedener Markenhersteller ausgestattet. Damit die Sache nicht auffiel, wurden die Marken der Hersteller mit Tarnetiketten überklebt. So wurde die Marke HUGO BOSS auf kopierten Hemden mit der Bezeichnung Mio Calvino überdeckt.

Der Vertrieb an die Zwischenhändler fand über eine Internetplattform statt. Wenn die Zwischenhändler dort die Bekleidungsstücke bestellt und bezahlt hatten, wurden sie in der Türkei produziert oder beschafft.

Meist gelangten die Bekleidungsstücke über Zwischenstationen in Polen und Großbritannien an wechselnde, teilweise fiktive Anschriften in Berlin. In einem Fall wurden gefälschte Hemden der Marke HUGO BOSS auf dem Luftweg von Istanbul nach Berlin geschickt. Am Flughafen Tegel wurde sie durch die Zollbehörden jedoch angehalten und die Sache flog auf. In dem Berliner Lager des Angeklagten wurden gefälschte Bekleidungsstücke zum Gesamtpreis von mehr als 260.000 € sichergestellt.

Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Verletzung von Unionsmarken durch verbotenen Import markengeschützter Bekleidungsstücke in drei Fällen und Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Ferner wurde die Einziehung seiner Erlöse und der sonstigen aus der Tat erlangten Gegenstände angeordnet.

Dass die Marken der Hersteller auf den Bekleidungstücken überklebt und damit bei der Einfuhr unsichtbar gemacht worden waren, änderte an der Markenverletzung nichts. Zwar hatte ein Gericht in Deutschland bereits entschieden, dass das Einschmuggeln markengeschützter Ware in den Europäischen Wirtschaftsraum keine strafbare Einfuhr „unter dem Markenzeichen“ darstelle. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch fest, dass das Verbot des Imports von Markenware ohne Zustimmung des Markeninhabers in den Europäischen Wirtschaftsraum auch einen verdeckten Import einschließt. Beim unautorisierten Import, auch wenn er verdeckt erfolgt, werde die Marke gegen den Willen des Markeninhabers benutzt. Schon wenn die Ware im Europäischen Wirtschaftsraum eintrifft, ist der Import vollzogen und die Marke benutzt. Dass die Ware durch den Zoll an der Grenze beschlagnahmt wird, kann das nicht mehr ändern.

Für den Angeklagten kam die Strafverschärfung der Gewerbsmäßigkeit seines Handels noch hinzu. Er wollte sich nämlich durch wiederholte Begehung der Straftat eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger, nicht notwendig unbegrenzter Dauer verschaffen.

Das Überkleben der Marke Hugo Boss durch die Bezeichnung Mio Calvino wurde als eine strafbare Urkundenfälschung im Rahmen der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten berücksichtigt, Bundesgerichtshof, 23. Januar 2018, 5 StR 554/17.

Learnings: Achten Sie bei der Einfuhr von Markenwaren in den Europäischen Wirtschaftsraum darauf, dass die Zustimmung des Markeninhabers vorliegt. Sinn der Marke ist es insbesondere, die Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten. Wer diese Funktion der Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers beeinträchtigt, in dem er die Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers durch die Einfuhr benutzt, verletzt die Marke und macht sich strafbar.

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