Marke für gesunde Lebensmittel – GREEN CUISINE

Marke für gesunde Lebensmittel – GREEN CUISINE

Der Fall: Die britische Nomad Foods Europe Ipco stellt gesunde vorverpackte Mahlzeiten her. Sie bestehen hauptsächlich aus Gemüse, Nüssen, Hülsenfrüchten, Soja, Pilzen, Ei, Molke, Milch, Meeres- und/oder pflanzlichem Eiweiß. Wörter wie GREEN CUISINE eignen sich gut, um diese Botschaft auf Produkten als Marke für gesunde Lebensmittel zu transportieren.
Nomad meldete deshalb zunächst die Wortmarke

GREEN CUISINE

als Unionsmarke an. Aber dieses Zeichen wurde nicht eingetragen. Die Wörter beschreiben nämlich lediglich die Produkte als gesunde Lebensmittel. Sie informierten das Publikum aber nicht wie eine Marke über die Herkunft der Produkte aus einem bestimmten Unternehmen.
Deshalb startete Nomad einen zweiten Versuch mit einem besonders gestalteten Bildzeichen als Marke für gesunde Lebensmittel:

GREEN CUISINE Marke goodwillprotect.com

Das neue Zeichen hatte jetzt nicht nur einen grünen Hintergrund. Seine Wörter Green Cuisine waren auch in einer schwungvollen Handschrift ausgeführt. Sie enthielten große und kleine Buchstaben in wahlloser Reihenfolge: GReeN CuiSiNe. Und das Anfangselement war mit einem Blatt und einem Pfeil besonders auffällig gestaltet

GREEN CUISINE Design Buchstabe goodwillprotect.com

Das EUIPO beanstandete jedoch auch das Bildzeichen und verweigerte seine Eintragung als Marke.
Das sah Nomad nicht ein und erhob Beschwerde gegen die Entscheidung. Das Bildzeichen erschöpfe sich nicht in der reinen Botschaft GREEN CUISINE. Es enthalte viele individuelle Elemente, denen der Verbraucher den erforderlichen Hinweis auf die Herkunft der Produkte entnehmen könne. Als Phantasiezeichen könne es sogar in besonderer Weise auf die Herkunft der Mahlzeiten aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinweisen.
War das richtig?
Das Markenrecht schützt Wettbewerber vor der Gefahr einer Monopolisierung von Zeichen, die ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehen. Marken dürfen keinen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den Waren oder Dienstleistungen aufweisen, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen. Das ist nur anders, wenn solche Zeichen eine Verkehrsdurchsetzung als Marke erlangt haben.
Wer hatte nun Recht? Enthielt das Bildzeichen den hinreichend direkten und konkreten Bezug auf gesunde Lebensmittel, wie es die Vorinstanz angenommen hatte?
Zunächst ist festzustellen, dass auch bei dem Bildzeichen die Wortelemente deutlich erkennbar geblieben sind. GREEN CUISINE weist lediglich auf vegetarische, gesunde und/oder ökologische Küche und damit auf Gerichte mit entsprechenden Merkmalen hin, nicht aber auf die Herkunft dieser Gerichte aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb.
Die Art der Wortzusammenstellung lenkt die Verbraucher nicht von diesem beschreibenden Sinn der Wörter ab. Sie entspricht der Struktur der englischen Sprache.
Auch die Stilisierung der Wortelemente lenkt nicht von dem beschreibenden Verständnis ab. Die geschwungene Schreibschrift entspricht üblicher Werbegrafik. Weiter die wahllose Abfolge großer und kleiner Buchstaben – GReeN CuiSiNe – hindert die Erkennbarkeit der Wörter nicht. Sie bleibt dem Verbraucher deshalb neben den Wörtern nicht gesondert in Erinnerung. Sie kann als solche nicht auf die Herkunft der Produkte hinweisen.
Der grüne Hintergrund verstärkt sogar die Botschaft der Wortelemente. Die grüne Farbe ist allgemein ein Symbol für „vegetarisch, gesund und/oder ökologisch“. Und auch das Blattmotiv am Anfang des Zeichen symbolisiert standardmäßig lediglich die Umweltfreundlichkeit der Produkte, auf natürlichem Wege gewonnen worden zu sein.
Dass das Blattelement mit Pfeil am Anfang besonders stilisiert ist, verdeckt seine Bedeutung als bloße Wiedergabe des „G“ von GREEN nicht. Verbraucher versuchen, wenn sie auf ein Zeichen mit Bildelementen stoßen, deren Form lose an ein alphabetisches Erscheinungsbild erinnert, diese Symbole zu identifizieren. Und zwar in der Form, dass das Zeichen ein Wort oder eine Wortkombination mit Bedeutung ergibt. Die Verbraucher entnehmen dem Blattelement somit lediglich den Anfangsbuchstaben des Wortes GREEN.
Damit weist auch die Bildmarke insgesamt hinreichend direkt und konkret lediglich auf die gesunden Eigenschaften der fraglichen Fertiggerichte hin. In ihrer sehr sorgfältig begründeten Entscheidung hat die Beschwerdekammer des EUIPO die Zurückweisung der Bildmarke durch die Prüfungsstelle somit folgerichtig bestätigt,

EUIPO-BK vom 28. 03. 2023, R 1897/2022-5.

Learnings: Wenn Sie durch ein Markenzeichen besondere Botschaften der Produkte kommunizieren wollen, achten Sie darauf, dass das Zeichen keinen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den Merkmalen Ihrer Produkte aufweist. Solange graphische Besonderheiten entsprechende Wörter noch erkennen lassen, reichen solche Gestaltungen regelmäßig nicht aus, um das Zeichen als Marke unterscheidungskräftig zu machen. Der Verbraucher versucht, Bildelemente, deren Form lose an ein alphabetisches Erscheinungsbild erinnern, als Wort zu interpretieren.

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