Strafbarer Import von Markenware aus China – Luxusuhren

Strafbarer Import von Markenware aus China – Luxusuhren

Der Fall: Ein Lizenznehmer, der Armbanduhren mit bekannten Marken exklusiv herstellen und vertreiben durfte, verkaufte sie in Deutschland im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems. Er überwachte ihre Menge und kontrollierte jeweils auch den aktuellen Bestand der Uhren. Gleichwohl fiel ihm nicht auf, dass nach und nach ca. 22.000 Uhren ohne seine Zustimmung aus China in die Europäische Union eingeführt und in Deutschland verkauft wurden. Es bedurfte erst eines anonymen Hinweisschreibens an einen der Markeninhaber, in dem der spätere Angeklagte beschuldigt wurde, Organisator eines internationalen Betrugssystems zu sein. Der Markeninhaber erstattete Strafanzeige wegen gewerbsmäßiger Verletzung seiner Unionsmarke. Die Tat: Strafbarer Import von Markenware aus China.

Jetzt wurde die Staatsanwaltschaft tätig. Aus taktischen Gründen schaltete sie zunächst nur die Zollbehörden und die Steuerfahndung ein. Hieraus ergaben sich weitere Verdachtsmomente gegen den Angeklagten. Insbesondere begründete eine spontane Mitteilung des belgischen Zolls den Verdacht, dass über eine Briefkastenfirma gefälschte Uhren nach Belgien eingeführt werden. Damit erhärtete sich der Verdacht der gewerbsmäßigen Verletzung einer Unionsmarke durch den Import von Markenuhren ohne Zustimmung des Markeninhabers. Sie wird, auch wenn es sich um Originalware handelt, mit Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Wegen des Verdachts der Gewerbsmäßigkeit konnte in die Ermittlungen auch die heimliche Überwachung des Telekommunikationsverkehrs einbezogen werden. Festnetz-, Mobilfunkanschlüsse und E-Mail-Postfächer wurden überwacht. Auch wurden die Gerätenummer, der Standort der überwachten Handys sowie die Nummer der darin verwendeten SIM-Karte festgestellt.

Zudem wurde eine längerfristige Observation der Beteiligten und die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen sowie von Räumen einer Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung vorgenommen.

Insbesondere auch durch Auswertung der WhatsApp Kommunikation konnte nachgewiesen werden, dass der inzwischen verhaftete Angeklagte sich der vorsätzlichen gewerbsmäßigen Verletzung von Unionsmarken in 32 Fällen durch den unerlaubten Import von insgesamt 29.032 Armbanduhren im Wert von 1.888.538,60 US-$ in die Europäische Union bzw. die Bundesrepublik Deutschland schuldig gemacht hatte. Der Angeklagte wurde zu 3 Jahren und 3 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, LG Bonn, 7. Große Strafkammer, Urteil vom 07.03.2016 – 27 KLs -430 Js 794/15-4/15. Der Bundesgerichtshof hat später ausgeführt, dass die Höchststrafe im konkreten Fall bei vier Jahren Gefängnis liegen würde.

Learnings: Nutzen Sie zur Bekämpfung von Markenverletzungen im Zweifel auch das Mittel der Strafanzeige. Die Ermittlungsbehörden haben, wie der Fall zeigt, besondere Aufklärungsmöglichkeiten. Liegt der Verdacht einer gewerbs- oder bandenmäßigen Markenverletzung vor, kann die Staatsanwaltschaft – wie im geschilderten Fall – sogar auch die besonders wirksamen Mittel der verdeckten Telekommunikationsüberwachung (TKÜ)  einsetzen.

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