Der Schutz von Bio Marken – ZUM wohl

Der Schutz von Bio Marken – ZUM wohl

Der Fall: „Biogena Naturprodukte“, ein österreichischer Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln, ließ die folgende Bio Marke für Lebensmittel in Österreich registrieren:

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Als Europäische Marke war das Zeichen jedoch nicht schutzfähig. Es besage nur, dass die damit bezeichneten Lebensmittel zum körperlichen und geistigen Wohlbefinden der Verbraucher beitragen, sagte der Gerichtshof der Europäischen Union. Das Zeichen enthalte nur einen lobenden Hinweis, um die gesunden Eigenschaften der Lebensmittel zu beschreiben. So etwas könne man nicht als Marke schützen.

Biogena war mit dieser Beurteilung nicht einverstanden. Schon durch die Schreibweise werde ja klargestellt, dass das Wort „wohl“ nicht als das Substantiv „Wohlergehen“ verstanden werden könne. „wohl“ sei bewusst klein geschrieben worden. Es bedeute daher nur „wahrscheinlich“. Über die Lebensmittel sage diese Bio Marke nichts. 

Dem hielt das Gericht jedoch entgegen, dass das Zeichen bei dieser Interpretation „zum wahrscheinlich“ bedeuten würde. Das ergebe offensichtlich keinen Sinn. Der gleiche Spruch, richtig geschrieben, werde aber vom Verkehr als „zum Wohl“ im Sinne von „zum Wohlergehen“ verstanden. Der Verbraucher erkenne den Schreibfehler. Er messe der falschen Schreibweise deshalb keine Bedeutung bei.

Aber Biogena berief sich weiter darauf, dass gerade die verwendeten Bildbestandteile die Bio Marke individuell und eintragungsfähig machten. Auch dem trat das Gericht entgegen. Die Gestaltung der Marke lenke nämlich nicht von der schutzunfähigen Werbebotschaft ab. Sie betone die Anpreisung der gesunden Eigenschaften der Lebensmittel sogar: So seien der schwarze kreisförmige Hintergrund und die ihn umrandenden Kreise nur übliche geometrische Grundformen ohne irgendeine Besonderheit. Diese Elemente könnten daher dem Zeichen keine Unterscheidungsmerkmale hinzufügen. Der Größenunterschied zwischen den beiden Wortbestandteilen und die für sie verwendeten verschiedenen Schriftarten aber lenkten die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf das Wort „wohl“. Das betone die Vorstellung des Wohlbefindens. Durch die weiße Farbe auf schwarzem Grund schließlich würden die Wörter „ZUM wohl“ noch weiter betont.

Dass die gleiche Marke in Österreich eingetragen wurde, war für die Beurteilung als Unionsmarke nicht relevant, Gericht der Europäischen Union, 22. Juni 2017, T-236/16.

Learnings: Analysieren Sie alle Elemente Ihrer künftigen Marke sorgfältig. Wollen Sie Wörter absichtlich falsch schreiben, achten Sie darauf, wie der Verbraucher das Zeichen in naheliegender Weise verstehen würde. Bildbestandteile dürfen eine beschreibende Sachaussage des Zeichens nicht unterstützen. Und bereits erfolgte Registrierungen sind für die selbstständige Beurteilung Ihres Zeichens regelmäßig nicht maßgeblich.

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