Einseitige Rankings durch Bewertungsportal – yelp

Einseitige Rankings durch Bewertungsportal – yelp

Der Fall: Die ehemalige Bodybuilding-Weltmeisterin Renate Holland traute ihren Augen nicht, als sie feststellen musste, dass eines ihrer Fitnessstudios auf dem Bewertungsportal

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nur mit 3 Sternen bewertet worden war. Diesem Ranking lag nur ein einziger Nutzerbeitrag zugrunde. 24 Nutzerbeiträge mit überwiegend positiven Bewertungen hingegen hatte yelp unter den Tisch fallen lassen.

Verantwortlich dafür war die Empfehlungssoftware von yelp. Diese prüft automatisch jede einzelne bei yelp eingehende Bewertung, um die besonders verlässlichen Bewertungen für das Ranking auf dem Bewertungsportal herauszufiltern.

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Vor allem sucht sie nach Usern, die wirklich ihre „reichen und detaillierten Erfahrungen“, „die sie jeden Tag mit lokalen Geschäften machen“, teilen wollen. So geschah es, dass mehr als 90 % der abgegebenen durchweg positiven Beiträge für das Fitness-Studio einfach unter den Tisch fielen. Nur der kritische Beitrag blieb übrig und bestimmte die schlechte Note. Naturgemäß wirkte sich diese schlechte Bewertung geschäftsschädigend aus. Musste sich Frau Holland das gefallen lassen?

 Der Bundesgerichtshof gab yelp Recht. Der Betrieb eines Bewertungsportals erfülle eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion. Zu diesem Betrieb zähle auch die Kontrolle und Bewertung von Nutzerbeiträgen. Denn sie solle Gefahren durch einen Missbrauch des Bewertungsportals reduzieren. yelp habe das auf seinem Portal auch so kommuniziert.

Dass yelp die ausgesuchten Beiträge als „empfohlen“ bezeichnet habe, alle anderen aber als „nicht empfohlen“, sei das Ergebnis der eigenen Beurteilung. Hiermit sei keine Tatsachenbehauptung verbunden, nur ein subjektives Werturteil. Jeder solle in einer Demokratie frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt. yelp führe keine Warentests durch und bewerte auch keine Restaurants. Für solche Bewertungen müsste Neutralität, Objektivität und Nachvollziehbarkeit gegeben sein. Dass die Meinungsäußerung für das Studio negativ ausgefallen sei, sei hinzunehmen. Ein Gewerbetreibender müsse Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen. Das gelte auch für ihre öffentliche Erörterung. Diffamiert oder herabgesetzt habe yelp das Fitnessstudio nicht, Bundesgerichtshof, 14. Januar 2020, VI ZR 496/18.

Learnings: Die Meinungsäußerungsfreiheit steht auch bei Bewertungsportalen im Vordergrund, solange das Portal nicht den Eindruck erweckt, neutral, objektiv und nachvollziehbar zu handeln. Prüfen Sie diese Frage.

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